Ethnobotanik

Pflanzen Rechtslage

Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Von den zwölf Pflanzen auf dieser Seite ist eine in Deutschland verboten (Salvia divinorum), in der Schweiz sind es zwei (Salvia divinorum und Kratom). In Österreich steht der Salvia-Wirkstoff Salvinorin A in der Verordnung über Neue Psychoaktive Substanzen. Die übrigen Pflanzen stehen in keiner der drei Betäubungsmittellisten. Für alle gilt aber das Lebensmittelrecht, sobald sie zum Verzehr verkauft werden.

Alle Angaben wurden am 10. Oktober 2026 in den amtlichen Gesetzestexten geprüft. Gesetze ändern sich; wer sicher sein will, prüft vor einer Bestellung die aktuelle Fassung.

Die Übersicht

PflanzeDeutschlandÖsterreichSchweiz
Afrikanische Traumwurzel (Silene undulata)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Ashwagandha (Withania somnifera)nicht gelistet; BfR rät bestimmten Gruppen abnicht gelistetnicht gelistet
Blauer Lotus (Nymphaea caerulea)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Calea (Calea ternifolia)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Damiana (Turnera diffusa)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Entada (Entada rheedei)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Kanna (Sceletium tortuosum)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Kratom (Mitragyna speciosa)nicht im BtMG; als Lebensmittel nicht zugelassennicht gelistet; EU-Lebensmittelrecht wie DEunterstellt (Mitragynin, Verzeichnis a)
Passionsblume (Passiflora incarnata)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet
Salvia divinorumverboten (BtMG Anlage I)Salvinorin A in NPSV Anlage Iverboten (Verzeichnis d)
Wermut (Artemisia absinthium)nicht gelistet; Thujon-Höchstmengenwie DE (EU-Recht)nicht gelistet
Wild Dagga (Leonotis leonurus)nicht gelistetnicht gelistetnicht gelistet

„Nicht gelistet“ heißt: Die Pflanze und ihre bekannten Wirkstoffe stehen nicht in den unten genannten Listen. Es heißt nicht, dass jeder Verkauf zum Verzehr zulässig ist.

Deutschland: Betäubungsmittelgesetz und Lebensmittelrecht

Maßgeblich sind die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes. Anlage I listet nicht verkehrsfähige Stoffe; dort steht „Salvia divinorum (Pflanzen und Pflanzenteile)“. Kauf, Besitz und Einfuhr sind damit strafbar. Keine andere Pflanze von dieser Seite steht in den Anlagen.

Kratom ist ein Sonderfall. Es steht nicht im BtMG und ist nicht als Arzneimittel zugelassen. Weil sich ein Verzehr in der EU vor Mai 1997 nicht belegen lässt, gilt es als neuartiges Lebensmittel, für das keine Zulassung vorliegt (Verbraucherzentrale, Stand 19.12.2025). 2025 gab es im europäischen Schnellwarnsystem sieben Meldungen deswegen.

Für Ashwagandha rät das Bundesinstitut für Risikobewertung seit September 2024 Kindern, Schwangeren, Stillenden und Menschen mit Lebererkrankungen von Präparaten ab (Verbraucherzentrale). Ein Verbot ist das nicht. In Dänemark ist Ashwagandha nach Angaben der Verbraucherzentrale als Nahrungsergänzungsmittel verboten (Stand 10. Juli 2026).

Österreich: Suchtmittelrecht und NPSG

Österreich regelt Suchtgifte in der Suchtgiftverordnung und der Psychotropenverordnung. Daneben gibt es das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz. Strafbar ist nach § 4 NPSG, wer eine dort gelistete Substanz mit dem Vorsatz, einen Vorteil daraus zu ziehen, erzeugt, einführt, ausführt oder anderen überlässt, damit sie konsumiert wird. Erwerb und Besitz für den Eigengebrauch nennt § 4 nicht.

In der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung steht in Anlage I Salvinorin A, der Wirkstoff von Salvia divinorum. Mitragynin, Mesembrin und die übrigen Wirkstoffe dieser Seite fanden wir weder dort noch im Text der Suchtgiftverordnung; einige Anhänge der Suchtgiftverordnung liegen im RIS nur als PDF vor und wurden nicht vollständig durchsucht. Im September 2026 beschrieben Innsbrucker Ärzte den ersten österreichischen Fall eines Herzstillstands nach Kratomtee (Dunz u. a. 2026).

Schweiz: Betäubungsmittelverzeichnisverordnung

Die Schweiz führt kontrollierte Stoffe in der BetmVV-EDI, hier in der Fassung vom 13. März 2026. Verzeichnis a enthält kontrollierte Betäubungsmittel, die nur mit Bewilligung gehandelt und besessen werden dürfen, Verzeichnis d verbotene. Mitragynin, der Hauptwirkstoff von Kratom, steht in Verzeichnis a. Salvia divinorum und Salvinorin A stehen in Verzeichnis d.

Wer in der Schweiz wohnt, bestellt weder Kratom noch Salvia: Die Einfuhr ohne Bewilligung ist strafbar.

Wermut und Thujon

Wermut selbst ist nirgends verboten. Die EU-Aromenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, Anhang III) begrenzt den Inhaltsstoff Thujon: höchstens 35 mg/kg in alkoholischen Getränken aus Artemisia-Arten und 0,5 mg/kg in alkoholfreien Getränken aus Artemisia. Thujon darf Lebensmitteln nicht als Reinstoff zugesetzt werden.

Was das für Bestellungen bei Avalon heißt

Avalon Magic Plants versendet aus den Niederlanden. Die Produktverweise auf dieser Website sind für Erwachsene gedacht, in deren Land das jeweilige Produkt erlaubt ist. Für Salvia divinorum setzen wir deshalb keinen Produktverweis, und Kratom ist ausdrücklich nicht für Leser in der Schweiz gedacht. Die Produkte zu den übrigen Pflanzen stehen in den Einträgen und in der Kaufberatung.

Weiter: Kratom, Kaufberatung, alle Pflanzen.

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